Hinweisgeberschutzgesetz
12.10.2023, 17:00 Uhr
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Am 3. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zur Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie in Kraft getreten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Unternehmen. Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.
Unternehmen mit mehr 249 Beschäftigten müssen die Vorgaben des HinSchG sofort umsetzen. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten bleibt noch Zeit bis zum 17.12.2023 für die Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems.
Das HinSchG legt fest, dass Hinweisgeber und andere Personen geschützt werden sollen; außerdem werden die Anforderungen an den Umgang mit Meldungen sowie für die Meldekanäle definiert, sowie die Verpflichtung festgelegt, eine Meldestelle einzurichten, und wie das Meldeverfahren ablaufen soll. Außerdem wird der Anwendungsbereich festgelegt, wobei verschiedene Rechtsbereiche betroffen sein können, die im Vortrag erklärt werden.
Deshalb ist es sinnvoll, die Vorgaben des HinSchG so bald wie möglich auf den Weg zu bringen, weil jedes Unternehmen, das keine internen Meldemöglichkeiten anbietet, damit rechnen muss, dass Hinweisgeber sich dann direkt mit ihren Hinweisen an die externe Meldestelle (Behörden) wenden. Daher ist es im Eigeninteresse jeden Unternehmens, die internen Meldemöglichkeiten so auszugestalten, dass die Hemmschwelle relativ niedrig ist und Vertrauen geschaffen wird, damit Hinweisgeber tatsächlich zunächst intern auf Verstöße hinweisen.
In unserem Vortrag wird ein rechtlicher Überblick vermittelt; außerdem werden pragmatische Lösungswege für mittelständische Unternehmen vorgestellt.
Wichtig für Unternehmen ist jetzt, möglichst rasch mit den Vorbereitungen ihres Hinweisgebersystems zu beginnen, falls sie das noch nicht getan haben sollten.
Was müssen Unternehmen beachten? Zum einen müssen Unternehmen ein eigenes internes Hinweisgebersystem einrichten, zum anderen müssen qualifizierte Beschäftigte bzw. externe Ombudspersonen (Beauftragte für die Meldestelle) der Unternehmen den korrekten Umgang mit eingehenden Hinweisen gewährleisten.
Nicht nur die Rechtspflichten, sondern auch praktische Gründe sprechen für eine sorgfältige Umsetzung des neuen Gesetzes: Unternehmen haben ein ureigenes Interesse daran zu erfahren, wo potentielle Rechtsverstöße aus dem Unternehmen heraus oder zum Nachteil des Unternehmens begangen werden, um diese schnell abzustellen. Unternehmen sollten also aktiv werden.
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SekundenHinweisgeberschutzgesetz
12. Oktober 2023, 17:00 - 18:30 Uhr (MESZ)
Referentin

Dr. Inge Rötlich
Frau Dr. Inge Rötlich ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie betreibt neben ihrer Rechtsanwaltskanzlei die Fa. Columbus Consulting in Sindelfingen, in der sie seit vielen Jahren mit ihrem Team als externe Datenschutzbeauftragte für mittelständische Unternehmen tätig ist, die sowohl im Inland als auch weltweit tätig sind. Sie ist außerdem zertifizierte Datenschutzauditorin und Referentin im Bereich Datenschutz beim TÜV Süd und verfügt über eine Zusatzausbildung als CIPP/E (Certified Information Privacy Professional/Europe).Veranstaltungsort
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Albert-Schweitzer-Str. 7
78052 Villingen-Schwenningen
Kontakt
Mareike Biesalski
E-Mail: biesalski@vs.ihk.de
Tel.: 07721 922-139